Beitrag zum Thema Stalking

Des Weiteren denke ich: 

Es ist gut, dass der Staat seine Maßnahmen in diesem Bereich kontinuierlich weiterentwickelt und zusätzliche Möglichkeiten schafft, um den Schutz für Opfer von Stalking noch weiter zu erhöhen.

In meiner langjährigen Arbeit in diesem Feld, habe ich die Erfahrung gemacht, dass kein Stalker bzw. Stalkerin das Handeln überdenkt, mit der Überlegung: Oh, das Strafmaß wurde geändert, jetzt muss ich mein Verhalten überdenken und ändern. Auf der geschädigten Seite ist das Schutzbedürfnis weiterhin hoch.

Stalking ist oft eine komplexe Dynamik. Ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren ist häufig ein konstruktiver Ansatz, um Lösungen zu finden und letztendlich Ruhe zu erreichen – was meiner Erfahrung nach, in den meisten Fällen der wichtigste Wunsch vieler Betroffener von Stalking ist.

§ 238 - Nachstellung 

Im Strafgesetzbuch (StGB) findet man unter dem Paragrafen § 238 - Nachstellung, was das Phänomen des Stalkings widerspiegelt. Im Vergleich zu vielen anderen Paragrafen, ist dieser Paragraf noch sehr jung und wurde im Jahr 2007 eingeführt. Die Einbettung in das Strafgesetzbuch soll, den Opfern von Stalking einen besseren Schutz bieten. 

 

Nicht selten sind Bedrohungen, Beleidigungen, Nötigungen, Körperverletzungen, das Ausspähen von Daten und weitere Vergehen oder Verbrechen Teil einer Stalking Dynamik. 

 

In meiner Tätigkeit begegnet es mir oft, dass die Hemmschwelle sehr hoch ist, die Polizei zu informieren. Auch die Kontaktaufnahme bei anderen Hilfsangeboten, fühlt sich wie eine große Hürde an. Mit dieser Erfahrung sind Sie nicht allein.

Neben der Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen, besteht auch die Option, zivilrechtliche Schritte zu ergreifen.

EAGS – Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) 

Eine zivilrechtliche Möglichkeit um den Schutz von Opfern von Stalking, Misshandlungen und Körperverletzungen zu verbessern. 


Nachstellung – ein Straftatbestand

Wann es begann.

Im Buchabschnitt „Die deutsche Strafnorm der beharrlichen Nachstellung, die Debatte zu deren Verschärfung und das gesellschaftliche Unbewusste“ (Winter, 2014, S. 37) wird die Entwicklung des neuen Straftatbestands in Deutschland sehr gut beschrieben. Dieser Paragraf wurde am 31. März 2007 eingeführt. Herr Winter hebt dabei hervor, dass nicht jeder Stalker oder jede Stalkerin allein durch das Gesetz von ihrem Verhalten abgehalten werden kann. 


Studien, wie die des Direktors des Max-Planck-Instituts für internationales Strafrecht, zeigen zudem, dass das Strafrecht in der Repression und Prävention von Stalking eher eine symbolische Funktion hat: „Auf Grundlage der Befunde kann (…) nicht gefolgert werden, dass das Strafrecht eine mehr als symbolische Funktion in der Repression und Prävention von Stalking einnimmt“ (Albrecht, 2005, S. 79).

International betrachtet, haben einige Länder bereits früher auf das Phänomen Stalking reagiert. So wurde in England und Wales bereits 1997 mit „Protection from Harassment Act“ ein spezifischer Straftatbestand eingeführt.

Deutschland befindet sich jedoch im ständigen Fortschritt und arbeitet an der Weiterentwicklung des Gesetzes. Das zeigt sich nicht nur durch die kontinuierliche Anpassung des Paragrafen, zuletzt am 10. August 2021, sondern auch durch die Weiterentwicklung der Beratungsangebote. Das Bundesland Bremen war hier Vorreiter und gründete bereits 2006 ein Stalking-Kriseninterventionsteam (Stalking KIT).

Trotzdem sind die Beratungsangebote noch rudimentär, und der Bedarf an Unterstützung ist groß.

Auch meine Erfahrung zeigt, dass neben dem Strafrecht weitere Instanzen im Bereich Stalking sowohl zielführend als auch notwendig sind.

 

 

Literatur:

- Bruns, G. & Winter, F. (Hg.) (2014). Stalking – Zwischen Liebeswahn und Strafrecht (1. Auflage). Psychosozial-Verlag.

- Albrecht, H. -J. (2005). Phänomen Stalking aus wissenschaftlicher Sicht. In Freiburger Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt (Hrsg.), Stalking und häusliche Gewalt – interdisziplinäre Aspekte und Interventionsmöglichkeiten (S. 67-84). Freiburg: Tagungsdokumentation im Selbstverlag des FRIG.